Bestimmte berufliche Bildungsabschlüsse können nur über die Teilnahme am Vollzeitunterricht an Berufsfachschulen, Fachschulen bzw. Fachakademien erworben werden. Am Ende der jeweiligen Berufsausbildung wird in der Regel eine zentrale Abschlussprüfung abgelegt.

Die Berufsfachschule ist eine Schule, die, ohne eine Berufsausbildung vorauszusetzen, der Vorbereitung auf eine Berufstätigkeit oder der Berufsausbildung dient und die Allgemeinbildung fördert. Der Ausbildungsgang umfasst mindestens ein Schuljahr im Vollzeitunterricht.

Die Fachschule dient der vertieften beruflichen Fortbildung oder Umschulung und fördert die Allgemeinbildung; sie wird im Anschluss an eine Berufsausbildung und in der Regel an eine ausreichende praktische Berufstätigkeit besucht. Der Ausbildungsgang umfasst bei Vollzeitunterricht mindestens ein halbes Schuljahr.

Die Fachakademie bereitet auf eine vertiefte berufliche und allgemeine Bildung auf den Eintritt in eine angegobene Berufslaufbahn vor. Die Fachakademie umfasst bei Vollzeitunterricht mindestens zwei Schuljahre. Sie baut auf einem mittleren Schulabschluss und in der Regel auf einer dem Ausbildungsziel dienenden beruflichen Ausbildung oder praktischen Tätigkeit auf.

Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Für die Anerkennung ausländischer Berufsausbildungs- und Fortbildungsabschlüsse im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus sind folgende Stellen zuständig:


Bayerisches Landesamt für Schule
Stuttgarter Straße 1
91710 Gunzenhausen

Telefon:09831/5166-444
Fax:
Web:


Regierung von Oberfranken
Ludwigstraße 20
95444 Bayreuth

Telefon:0921/ 6040
Fax:
Web:


Bayerisches Landesamt für Schule
Stuttgarter Straße 1
91710 Gunzenhausen

Telefon:09831/5166-444
Fax:
Web:

Für staatliche Prüfungen inländischer außerbayerischer Prüfungsämter, die vor August 1999 abgelegt wurden, sowie für einschlägige akademische Übersetzerabschlüsse und andere Übersetzerabschlüsse mit staatlich geregelter Prüfung aus der Bundesrepublik Deutschland oder aus dem Ausland werden vom Staatsministerium auf Antrag gebührenpflichtige Anerkennungsverfahren durchgeführt.

Voraussetzung für die Antragsstellung ist, dass die erworbene Berufsqualifikation die Sprache Deutsch als korrespondierende Sprache umfasst und dargelegt wird, dass im Freistaat Bayern eine entsprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll.

Der Antrag kann unabhängig von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus gestellt werden. Auch Anträge aus dem Ausland sind möglich.

Die Gebühr für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens beträgt derzeit 40 EUR zuzügl. Postgebühren.

Antragstellung an:

Dr. Angelika Voigt

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Prüfungsstelle für Übersetzer und Dolmetscher
80327 München


Die Antragstellung ist auch elektronisch an folgende E-Mail-Adresse möglich: Anerkennung.uebersetzer-und-dolmetscher@stmbw.bayern.de.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, bei Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch zusätzlich in einer von einem für die entsprechende Sprache in Bayern oder einem anderen deutschen Bundesland öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzer beglaubigten Übersetzung.

Abschlüsse aus der Bundesrepublik Deutschland:

  • eine Kopie des Personalausweises oder ein ähnlicher Identitätsnachweis (bei Namensänderung seit Erwerb des Diploms/Zeugnisses auch Heiratsurkunde o. Ä. notwendig)
  • ggf. ein erteilter Bescheid eines anderen Landes,
  • eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, sowie
  • falls im Diplom selbst nicht aufgeführt, ein Nachweis über die abgelegten Klausuren bzw. mündlichen Einzelprüfungen (z. B. Prüfungsordnung),
  • das Diplom bzw. (akademische) Zeugnis,
  • eine tabellarische Aufstellung der absolvierten (akademischen) Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache (Lebenslauf, insbesondere in Bezug auf die Tätigkeiten im Bereich des Übersetzens/Dolmetschens).

Abschlüsse aus dem Ausland

  • ein Identitätsnachweis,
  • im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind, zum Beleg der Qualifikation für den Beruf des Übersetzers oder Dolmetschers in der gewählten Sprache,
  • ggf. eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat,
  • eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, sowie
  • ggf. ein erteilter Bescheid eines anderen Landes,
  • geeignete Unterlagen, die darlegen, dass die/der Antragsteller/in im Freistaat Bayern eine ihren/seinen Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben will. Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. Für Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen,
  • ein Nachweis der Staatsangehörigkeit (z. B. amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder des Aufenthaltstitels),
  • eine Erklärung, dass die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit dem Berufsabschluss als Übersetzer oder als Übersetzer und Dolmetscher festgestellt werden soll,
  • eine Erklärung, für welche Sprache die Gleichwertigkeit beantragt wird,
  • bei Namensänderung seit Erwerb des Diploms/Zeugnisses eine Kopie des Personalausweises, der Heiratsurkunde oder ein ähnlicher Identitätsnachweis,
  • Eine automatische Anerkennung von Abschlüssen bestimmter Anbieter oder Hochschulen existiert nicht. Jeder Abschluss wird einzeln geprüft, ob er als der bayerischen staatlichen Prüfung für Übersetzer gleichwertig anerkannt werden kann.

Innerhalb eines Monats bestätigt das Staatsministerium den Empfang des Antrages und fordert ggf. fehlende Unterlagen nach. Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen wird das Verfahren innerhalb von drei Monaten abgeschlossen. Im Zuge des Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahrens wird überprüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der bayerischen Ausbildung zum staatlich geprüften Übersetzer bzw. zum staatlich geprüften Übersetzer und Dolmetscher bestehen.


Technische Universität München
Arcisstraße 21
80333 München

Telefon:089/ 289-01
Fax:
Web:

Stand: 13. Mai 2024

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