Staatliche Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher

Die Staatliche Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher in Bayern oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ist gemäß § 3 des Gesetzes über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz – GDolmG) vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099), sowie die Art. 58 bis 65 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz – AGGVG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 714), die Voraussetzung für die allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscherin bzw. Gerichtsdolmetscher sowie die öffentliche Bestellung als Behördendolmetscherin bzw. Behördendolmetscher sowie die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung als Übersetzerin bzw. Übersetzer. Ansonsten fällt die Tätigkeit von Übersetzern und Dolmetschern unter die Gewerbefreiheit und kann ohne besondere Prüfung oder Genehmigung ausgeübt werden.

Die Durchführung der Prüfungen, d. h. der Meldetermin, die Prüfungsorte, der Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie die zu prüfenden Sprachen, wird jeweils im August/September für das folgende Jahr im Bayerischen Ministerialblatt ausgeschrieben.

In den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch und Spanisch werden die Prüfungen alljährlich an den Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation durchgeführt. Bei Bedarf bietet die Staatliche Prüfungsstelle für Übersetzer und Dolmetscher im Staatsministerium für Unterricht und Kultus im mehrjährigen Turnus auch Prüfungen in folgenden selteneren Sprachen an: Arabisch, Chinesisch, Dänisch, Estnisch, Finnisch, Kroatisch, Niederländisch, Türkisch.

Telefonische Auskunft

Auskünfte über die Staatliche Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher erteilt die Staatliche Prüfungsstelle im Kultusministerium unter Tel. (089) 2186-1643 (Frau Dr. Angelika Voigt).

Prüfungstermine

Der schriftliche Teil der Übersetzerprüfung findet in der Regel Anfang Mai statt. Der mündliche Teil der Übersetzerprüfung und die Dolmetscherprüfung finden für Absolventen der Fachakademien im Juli, für „andere Bewerberinnen bzw. andere Bewerber“ und für die selteneren Sprachen ab Juli statt.

Studierende, die die Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation erfolgreich abgeschlossen haben, sind automatisch zugelassen und haben an der Prüfung teilzunehmen.

„Andere Bewerberinnen bzw. andere Bewerber“ müssen neben einer Fachhochschul- oder Hochschulreife entweder eine dem 3-jährigen Studium an der Fachakademie entsprechende akademische Ausbildung zum Übersetzer/Dolmetscher oder eine der Berufsausbildung für Übersetzer/Dolmetscher entsprechende mindestens 3-jährige Berufspraxis als Übersetzer/Dolmetscher (in Vollzeit) nachweisen.
Nachweise über Berufspraxis (Bestätigungen der Arbeit- oder Auftraggeber) müssen konkrete Zahlen über Umfang und Dauer enthalten (z. B. Durchschnittszahlen über angefallene Übersetzungen in DIN A4-Seiten oder Durchschnittszahlen über ganztägige, halbtägige, stundenweise Beschäftigung pro Woche/Monat o. Ä.).

Bei einer anderen Muttersprache als Deutsch sind Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau des großen Sprachdiploms des Goethe-Instituts/ des Goethe-Zertifikats C2: Großes Deutsches Sprachdiplom nachzuweisen.

Alle Nachweise sind im Original oder als amtlich beglaubigte Kopien vorzulegen.

Weitere Einzelheiten über diese Prüfungen finden sich in der Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher (ÜDPO) vom 7. Mai 2001 (GVBl S. 255), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl S. 93) bzw. der Schulordnung für die Fachakademien (FakO) vom 9. Mai 2017 (GVBl. S. 118, BayRS 2236-9-1-4-K), die zuletzt durch §9 der Verordnung vom 18. Juni 2021 (GVBl. S. 447) geändert worden ist.

Der Meldetermin beginnt jeweils am 1. Oktober für das darauffolgende Jahr und endet am 14. Januar des Prüfungsjahrs (Poststempel!). Frühere Anmeldungen oder Vormerkungen sind nicht möglich.

Die Meldeformblätter für die Prüfung in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch und Spanisch sind für „andere Bewerberinnen bzw. andere Bewerber“ ab 1. Oktober bei einer der Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation anzufordern, an der die Prüfung in der betreffenden Sprache durchgeführt wird. Die Zulassung oder Nichtzulassung erfolgt dann jeweils durch diese Fachakademie .

Die Meldeunterlagen für die selteneren Sprachen können, nur bei entsprechendem Angebot, ab Oktober hier heruntergeladen und ausgedruckt oder schriftlich angefordert werden:

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Staatliche Prüfungsstelle für Übersetzer und Dolmetscher
80327 München
Frau Dr. Angelika Voigt: (089) 2186-1643;
angelika.voigt@stmuk.bayern.de

Im Jahr 2025 wird die Prüfung in der Sprache Chinesisch an der Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation Ingolstadt durchgeführt. Die Meldeunterlagen können dort ab 1. Oktober 2024 angefordert werden.

Die Prüfung kann als Übersetzerprüfung, als Übersetzer- und Dolmetscherprüfung oder nur als Dolmetscherprüfung abgelegt werden. Eine reine Dolmetscherprüfung ist jedoch nur möglich, wenn bereits eine entsprechende Staatliche Übersetzerprüfung oder eine vom bayerischen Kultusministerium als gleichwertig anerkannte andere Übersetzerprüfung erfolgreich abgelegt wurde.

Übersetzerprüfung:

Der mündliche Teil der Übersetzerprüfung umfasst:

  • ein Gespräch über Kenntnisse im gewählten Fachgebiet;
  • eine Stegreifübersetzung aus dem Deutschen und aus der zu prüfenden Sprache;
  • ein landeskundliches Gespräch über staatliche Einrichtungen, Rechtsordnung und Rechtssprache, geographische, geschichtliche, politische, wirtschaftliche und kulturelle Verhältnisse des Sprachraums der zu prüfenden Sprache und Deutschlands.

Die schriftliche Teil der Übersetzerprüfung umfasst:

  • die Übersetzung gemeinsprachlicher und fachsprachlicher Texte aus dem Deutschen und ins Deutsche;
  • einen landeskundlichen Aufsatz in der Nicht-Muttersprache (als Muttersprache gilt dabei die Sprache, in der die schulische und/oder berufliche Ausbildung überwiegend erfolgte).

Die Prüfungen sind grundsätzlich in einer zu prüfenden Sprache mit Deutsch als korrespondierender Sprache und einem der Fachgebiete Wirtschaft, Rechtswesen, Technik, Naturwissenschaften, Sozialwissenschaften oder Geisteswissenschaften (abhängig vom Angebot je Sprache) abzulegen. Die gleichzeitige Prüfung in zwei Fachgebieten mit derselben Sprache oder in zwei zu prüfenden Sprachen ist nur nach Rücksprache mit der jeweils zuständigen örtlichen Prüfungsleitung möglich.

Dolmetscherprüfung

Die Dolmetscherprüfung umfasst zwei mündliche Prüfungen:

  • das Dolmetschen je eines Vortrags (6 bis 8 Minuten) aus dem Deutschen und in das Deutsche;
  • anspruchsvolles Verhandlungsdolmetschen (15 bis 20 Minuten) über ein Thema aus dem Fachgebiet.

Die Staatlichen Prüfungen für Übersetzer, für Übersetzer und Dolmetscher sowie für Dolmetscher (sofern die entsprechende staatliche Prüfung für Übersetzer bereits mit Erfolg abgelegt wurde oder eine andere Übersetzerprüfung vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannt wurde) anderer Staatlicher Prüfungsstellen in Deutschland (außer derzeit Hessen) sind in Bayern durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 31. August 1999, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 3. Dezember 2001, allgemein anerkannt. Nähere Einzelheiten über diese Prüfungen sind bei den einzelnen Prüfungsämtern direkt zu erfragen.

Prüfung zur staatlich geprüften Kinderpflegerin / zum staatlich geprüften Kinderpfleger

Bitte melden Sie sich bei der Berufsfachschule für Kinderpflege zur Prüfung an, an der Sie die Prüfung ablegen möchten.

Hier können Sie eine Berufsfachschule für Kinderpflege in Ihrer Nähe finden:

Erweiterte Suche

Anmeldung bis spätestens 1. März bei einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule für Kinderpflege

Erfolgreicher Abschluss der Mittelschule

Vollendung des 21. Lebensjahres

Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten, die denjenigen der Ausbildung an der Berufsfachschule für Kinderpflege gleichwertig sind durch den Nachweis von mindestens 800 Zeitstunden Tätigkeit in einer außerschulischen Einrichtung

bei Bewerberinnen und Bewerbern mit einer anderen Muttersprache als Deutsch: Deutschkenntnisse in Wort und Schrift mindestens auf dem Niveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprache

Abgabe folgender Unterlagen:

  • Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs lückenlos enthalten muss
  • Abschluss- oder Austrittszeugnisses der zuletzt besuchten Schule im Original oder in beglaubigter Abschrift
  • Nachweise der erforderlichen Vorbildung (siehe oben) im Original oder in beglaubigter Abschrift
  • Unterschriebene Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Ergebnis an der Abschlussprüfung teilgenommen wurde
  • Unterschriebene Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet und welche Lehrbücher sie oder er benutzt hat
  • Bei nicht unmittelbar fortgesetztem Schulbesuch ein amtliches Führungszeugnis, das zum Zeitpunkt der Zulassung nicht älter als frei Monate ist
  • Ärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate sein soll und ausweist, dass die Bewerberin oder der Bewerber für den gewählten Beruf geeignet ist
  • Nachweis über einen mindestens dreimonatigen Hauptwohnsitz vor Antragstellung in Bayern
  • Nachweis von mindestens 800 Zeitstunden Tätigkeit in einer außerschulischen Einrichtung

Durch:

  • das Abschlusszeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule auf dem Niveau der Mittelschule oder höher mit mindestens der Note „ausreichend“ im Fach Deutsch oder Deutsch als Zweitsprache
  • eine vom Staatsministerium allgemein oder im Einzelfall als gleichwertig anerkannte Prüfung oder
  • einen zentralen Deutschtest entsprechend den Vorgaben des Staatsministeriums.

Schriftliche Prüfungen

Schriftliche Prüfungen mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 60 Minuten in

  • Deutsch und Kommunikation und
  • Pädagogik und Psychologie

Schriftliche Prüfungen mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 45 Minuten in

  • Religionslehre und Religionspädagogik,
  • Politik und Gesellschaft sowie Berufskunde,
  • Ökologie und Gesundheit,
  • Rechtskunde,
  • Mathematisch-naturwissenschaftliche Erziehung und
  • Säuglingsbetreuung

Mündliche Prüfungen

Eine mündliche Prüfung im Fach Deutsch und Kommunikation als Gruppenprüfung mit vier bis sechs Prüflingen und einer Prüfungszeit je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer von ca. fünf Minuten.

Eine mündliche Prüfung mit einer Dauer von jeweils 30 Minuten in

  • Praxis- und Methodenlehre und Medienerziehung,
  • Werkerziehung und Gestaltung,
  • Musik und Musikerziehung,
  • Sport- und Bewegungserziehung sowie
  • Hauswirtschaftliche Erziehung.

Praktische Prüfung

Eine praktische Prüfung im Fach Sozialpädagogische Praxis mit einer Bearbeitungszeit von 60 Minuten.

Prüfung zur staatlich anerkannten Erzieherin / zum staatlich anerkannten Erzieher

Wenn Sie die untenstehenden Zulassungsvoraussetzungen seit mindestens zwei Jahren erfüllen und eine erfolgreiche Tätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung von weiteren sechs Monaten oder die regelmäßige Teilnahme am Unterricht im Fach sozialpädagogische Praxis als Studierende oder Studierender gemäß der Stundentafel nachweisen, können Sie sich an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie für Sozialpädagogik jeweils bis zum 1. März anmelden.

Gleiches gilt, sofern Sie mindestens 25 Jahre alt sind, einen mittleren Schulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf sowie die oben genannte erfolgreiche Tätigkeit nachweisen.

Eine Übersicht der Schulen finden Sie hier:

Erweiterte Suche

Schulische/Berufliche Bildung

Allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife und einen Nachweis über mindestens 200 Zeitstunden Tätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung oder

einen mittleren Schulabschluss und eine einschlägige berufliche Vorbildung durch:

  • eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem sozialpädagogischen, pädagogischen, sozialpflegerischen, pflegerischen oder rehabilitativen Beruf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren,
  • eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren und einen Nachweis über mindestens 200 Zeitstunden Tätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung,
  • ein erfolgreich abgeschlossenes sozialpädagogisches Seminar oder
  • ein erfolgreich abgeschlossenes sozialpädagogisches Einführungsjahr oder eine einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens vier Jahren

Unterlagen:

  • Lebenslauf
  • Nachweise über die schulische und berufliche Vorbildung
  • Erklärung, aus der hervorgeht, wie Sie sich in den einzelnen Fächern vorbereitet haben
  • Ärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate ist
  • Amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist

Falls Sie nicht Deutsch, sondern eine andere Sprache als Muttersprache haben, müssen Sie nachweisen, dass Sie über hinreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen.

Schriftliche Prüfungen:

  • Pädagogik/Psychologie/Heilpädagogik
  • Literatur- und Medienpädagogik
  • Theologie/Religionspädagogik
  • Sozialkunde/Soziologie
  • Mathematisch-naturwissenschaftliche Bildung
  • Ökologie/Gesundheitspädagogik
  • Recht und Organisation
  • Deutsch

Mündliche Prüfung:

Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung,

Praktische und mündliche Prüfungen:

  • Kunst- und Werkpädagogik
  • Musik- und Bewegungspädagogik

Prüfung zur staatlich geprüften Gebärdensprachdolmetscherin / zum staatlich geprüften Gebärdensprachdolmetscher

Gebärdenplakat
Fingeralphabet, deutsches Gehörlosenalphabet ©StMUK

Das Kultusministerium bietet eine Staatliche Prüfung für Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache (Gebärdensprachdolmetscherprüfung) an. Diese wird in der Regel einmal jährlich abgehalten.
Die Prüfung entspricht der Rahmenvereinbarung zur Durchführung und Anerkennung von Prüfungen für Übersetzer und Übersetzerinnen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache und Dolmetscherinnen für Deutsche Gebärdensprache (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17.12.2020 i. d. F. vom 09.06.2022).

Die Staatliche Prüfung für Gebärdensprachdolmetscher und für Gebärdensprachdolmetscherinnen wird am GIB-BLWG (Bayerisches Institut zur Kommunikationsförderung für Menschen mit Hörbehinderung) durchgeführt:


GIB-BLWG
Fürther Straße 220
90429 Nürnberg

Telefon:
Fax:
Web:

Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage des GIB. Dort finden sie auch die aktuellen Prüfungstermine.

In Bayern ist die Prüfung durch die Prüfungsordnung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher (GDPO) näher geregelt. In dieser finden Sie insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen (§ 6) sowie die allgemeinen und besonderen Prüfungsanforderungen (§§ 8, 9).

Stand: 10. Mai 2024

Seiteninhalt

    Unsere Social-Media-Kanäle



    Dies sind externe Links. Mit einem Klick darauf wird km.bayern.de verlassen.

    Diese Seite teilen



    Dies sind externe Links. Mit einem Klick darauf wird km.bayern.de verlassen.

    Bild von

    Staatsprüfungen